1. Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Anklageziffer 1) sowie damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Einziehung sowie Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Busse sowie der Verfahrenskosten, sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten und die Entschädigungsfolgen.