Weiter seien die beschlagnahmten Waffen und Betäubungsmittel einzuziehen und zu verwerten/vernichten, die beschlagnahmten Mobiltelefone seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Die beschlagnahmten Fr. 17'050.00 sowie Euro 200.00 seien zur Deckung der Verfahrensosten und der Busse zu verwenden, ein allfälliger Rest dem Beschuldigten herauszugeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und Plädoyer S. 2). Das Obergericht zieht in Erwägung: