gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG angefochten werde, die übrigen Schuldsprüche akzeptiere er. Er sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei unter Anrechnung der erstandenen Haft bedingt auszusprechen und es sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Weiter seien die beschlagnahmten Waffen und Betäubungsmittel einzuziehen und zu verwerten/vernichten, die beschlagnahmten Mobiltelefone seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben.