2.2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, sowie – unverändert zum Urteil der Vorinstanz – zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Mai 2024 statt. Der Beschuldigte präzisierte seine Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass lediglich der Schuldspruch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -5-