2. 2.1. Mit kurz begründeter Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 wandte sich der Beschuldigte gegen den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dispositivziffer 2., erster Strich). Weiter wandte er sich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3., 4. und 5.), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6.), die Einziehung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 7.4.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8.2. und 9.). Er führte hierzu aus, dass die konkreten Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt würden.