9. 9.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B._____, Rechtsanwalt, Baden, eine Entschädigung von Fr. 8'050.60 (MWST und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und durch die Gerichtskasse Baden bereits ausbezahlt worden ist. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Sie wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2 Der Beschuldigte hat die Kosten seiner freigewählten Verteidigung selber zu tragen.