6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 7. 7.1. Die folgenden in der Anklageschrift aufgeführten und beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur sachgemässen Verfügung übergeben: - 3 Betäubungsmittelmühlen - Niederländische SIM-Karte 7.2. Die folgenden beschlagnahmten Waffen: - 1 Schlagring - 1 Wurfstern - 1 Faustfeuerwaffe KWC, Softair - 1 Dolch mit Hülle - 1 Maschinenpistole JHK MP, Softair