4.2. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die restliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -3- 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 118 Tagen (Untersuchungshaft vom 12. Januar 2022 bis 3. April 2022, vorzeitiger Strafvollzug vom 4. April 2022 bis 9. Mai 2022) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.