3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. 4.1. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.