Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.137 (ST.2022.71; StA.2021.9273) Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A.A._____, geboren am tt.mm.1991, von Serbien, ohne gemeldeten Aufenthalt amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. April 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 1.2. Das Bezirksgericht Baden fällte am 21. Februar 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A.A._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Bezug auf die Armbrust mit Pfeil freigesprochen (Anklageziffer 3 teilweise). 2. Der Beschuldigte A.A._____ ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und f, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. 4.1. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4.2. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die restliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. -3- 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 118 Tagen (Untersuchungshaft vom 12. Januar 2022 bis 3. April 2022, vorzeitiger Strafvollzug vom 4. April 2022 bis 9. Mai 2022) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 7. 7.1. Die folgenden in der Anklageschrift aufgeführten und beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur sachgemässen Verfügung übergeben: - 3 Betäubungsmittelmühlen - Niederländische SIM-Karte 7.2. Die folgenden beschlagnahmten Waffen: - 1 Schlagring - 1 Wurfstern - 1 Faustfeuerwaffe KWC, Softair - 1 Dolch mit Hülle - 1 Maschinenpistole JHK MP, Softair werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV Kt. Aargau). 7.3 Die restlichen in der Anklageschrift aufgeführten und beschlagnahmten Gegenstände: - 3 Mobiltelefone Apple - 1 Mobiltelefon Samsung - 2 Feinwaagen - 1 Box mit BM-Utensilien - 1 Sim Karte im Blister - Diverse Notizzettel werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt und nach unbenutztem Ablauf dieser Frist der Oberstaatsanwaltschaft zur sachgemässen Verfügung übergeben. 7.4. Von den beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 17'251.30 werden: - Fr. 11'000.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen - Fr. 6'251.30 gestützt auf Art. 267 StPO zur Deckung der Busse (Ziffer 3 hievor) sowie der Verfahrenskosten (Ziffer 8 und 9 hienach) verwendet. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 -4- b) der Anklagegebühr von Fr. 2'050.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'050.60 d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'822.00 e) den Spesen Fr. 182.90 Total Fr. 19'105.50 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d – e) im Gesamtbetrag von Fr. 11'054.90 auferlegt. 9. 9.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B._____, Rechtsanwalt, Baden, eine Entschädigung von Fr. 8'050.60 (MWST und Auslagen inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und durch die Gerichtskasse Baden bereits ausbezahlt worden ist. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Sie wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2 Der Beschuldigte hat die Kosten seiner freigewählten Verteidigung selber zu tragen. 2. 2.1. Mit kurz begründeter Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 wandte sich der Beschuldigte gegen den Schuldspruch der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (Dispositivziffer 2., erster Strich). Weiter wandte er sich gegen die Strafzumessung (Dispositivziffern 3., 4. und 5.), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6.), die Einziehung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 7.4.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8.2. und 9.). Er führte hierzu aus, dass die konkreten Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt würden. 2.2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, sowie – unverändert zum Urteil der Vorinstanz – zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tages- sätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Mai 2024 statt. Der Beschuldigte präzisierte seine Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass lediglich der Schuldspruch der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -5- gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG angefochten werde, die übrigen Schuld- sprüche akzeptiere er. Er sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. Die Freiheits- strafe sei unter Anrechnung der erstandenen Haft bedingt auszusprechen und es sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. Von einer Landes- verweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Weiter seien die beschlagnahmten Waffen und Betäubungsmittel einzuziehen und zu verwerten/vernichten, die beschlag- nahmten Mobiltelefone seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Die beschlagnahmten Fr. 17'050.00 sowie Euro 200.00 seien zur Deckung der Verfahrensosten und der Busse zu verwenden, ein allfälliger Rest dem Beschuldigten herauszugeben (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3 und Plädoyer S. 2). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der gewerbs- mässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Anklageziffer 1) sowie damit einhergehend die Straf- zumessung, die Landesverweisung und die Einziehung sowie Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Busse sowie der Verfahrenskosten, sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten und die Entschädigungsfolgen. Nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch sowie die nicht angefochtenen Schuldsprüche – soweit sich diese vom umstrittenen Sachverhalt abtrennen lassen – sowie die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe und Busse, der weitergehende Umgang mit beschlagnahmten Gegenständen, Betäubungsmitteln und Waffen, und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG vorgeworfen. Der Beschuldigte soll zwischen Dezember 2020 und dem 12. Januar 2022 wiederholt von unbekannten Lieferanten mindestens 534.2 Gramm Kokain- gemisch erworben haben. Weiter soll er an seinem Wohnort drei Mal einem polizeilichen Fahnder der Kantonspolizei Aargau Kokain verkauft haben (0.73 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 99 % für Fr. 100.00 am 2. Dezember 2021, 19.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 98 % für Fr. 1'600.00 am 22. Dezember 2021, 49.82 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 99 % für Fr. 3'250.00 am 12. Januar 2022). Daneben soll er an unbekannten Orten, -6- mutmasslich ebenfalls an seinem Wohnort, zwischen Dezember 2020 und 12. Januar 2022 an eine unbestimmte Anzahl Personen insgesamt mindestens zirka 767.5 Gramm bis maximal zirka 1535 Gramm Kokain- gemisch mit unbekanntem Reinheitsgehalt verkauft haben und damit einen Gewinn zwischen Fr. 10.00 und Fr. 20.00 pro Gramm erwirtschaftet haben, total zirka Fr. 15'350.00. Weiter soll er am 12. Januar 2022 an seinem Wohnort 2.6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 100 % und 2.6 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 98 % besessen haben, welches für den Verkauf bestimmt gewesen sein soll. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er dem unbefugten Handel mit Kokain nachgegangen ist. Er soll auch gewusst haben, dass die Menge des von ihm in Verkehr gebrachten Kokains inkl. des für den Verkauf bestimmten Kokains geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Auch habe der Beschuldigte mit dem Drogenverkauf wissentlich und willentlich einen erheblichen Gewinn erzielen wollen bzw. habe er dies zumindest in Kauf genommen. 2.2. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet. Sie ging davon aus, dass der Beschuldigte mindestens eine Rein- menge von 615.3 Gramm Kokain verkauft habe und ohne die Berück- sichtigung der Verkäufe an den verdeckten Fahnder mindestens Fr. 11'000.00 Gewinn erzielt habe (Urteil Vorinstanz E. 2.3.7.). Sie hat den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs, dass er während eines Jahres mit Kokain gehandelt hat, grundsätzlich geständig. Auch anerkennt er die Verkäufe an den verdeckten Fahnder. Mit Berufung wendet er sich lediglich gegen die Qualifikation der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Er macht geltend, dass er in wesentlich geringeren Dimensionen mit Kokain gehandelt habe. Er habe wöchentlich maximal 1.5 Gramm Kokain verkauft, wobei er ca. Fr. 20.00 pro Gramm verdient habe, womit von keinem nennenswerten Gewinn auszugehen sei. Die Hochrechnungen der Vorinstanz würden nicht stimmen und er habe bei weitem keinen Gewinn von Fr. 10'000.00 gemacht. Die Mengen für den Fahnder habe er jeweils erst bestellen müssen. Die gefundene Bargeldmenge würde nicht den Gewinn aus dem Verkauf von Kokain darstellen. Zudem sei die Ein- vernahme vom 23. Februar 2022 unverwertbar, in der er gesagt habe, dass ein grösserer Teil vom Geld vom Drogenverkauf stamme, da diese im Hin- blick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt sei und nicht stimme (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 -7- Abs. 2 lit. c BetmG einen Schuldspruch. Die beschlagnahmten Fr. 17'251.30 bzw. mindestens Fr. 15'000.00 würden den Reingewinn aus dem Drogenhandel darstellen, womit man auf eine Menge von 600 bis 1500 Gramm Kokain komme (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff. insbesondere S. 8, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). 2.3. 2.3.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) sowie wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer durch gewerbs- mässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn ein Umsatz von mindestens Fr. 100'000.00 oder ein Gewinn von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt wird. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbs- mässigkeit erfüllt sind (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Dass der Täter im Tatzeitpunkt auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts irrelevant ist. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist ausserdem, dass der Täter sich darauf ein- richtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen -8- unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2, BGE 144 IV 345). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte während mindestens eines Jahres mit Kokain gehandelt hat. Er habe einen Kontakt gehabt und das Kokain sei ihm jeweils gebracht bzw. in den Briefkasten gelegt worden. Er habe ein Mobiltelefon (mit einer niederländischen SIM-Karte) gehabt, mit welchem er das Kokain bezogen habe. Sodann hat der Beschuldigte eingeräumt, die drei angeklagten Scheinverkäufe über eine Menge von insgesamt 70 Gramm reinen Kokains (71 Gramm Kokaingemisch) an den verdeckten Fahnder getätigt zu haben, wobei die Reinheitsgrade zwischen 98-100% lagen (UA act. 240 ff.). Weiter wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 sowohl 5.4 Gramm Kokain, 10.6 Gramm Marihuana als auch Fr. 3'250.00, welche der verdeckte Fahnder dem Beschuldigten für die 50 Gramm Kokain bezahlt hatte («Kaufgeld», anhand der Seriennummer identifiziert), sowie weitere Fr. 17'050.00 und Euro 200.00 (Fr. 201.30) aufgefunden. Es ist unbestritten, dass diese Betäubungsmittel und das Bargeld dem Beschuldigten gehören. Auch die beim Beschuldigten vorgefundenen Mini- grips, die Feinwaage sowie drei Betäubungsmittelmühlen, wie sie im Betäubungsmittelhandel gebraucht werden, gehören unbestrittener- massen dem Beschuldigten. Bestritten und zu prüfen ist damit einerseits noch, welche Menge Kokain der Beschuldigte erworben und verkauft hat und wie hoch der durch den Verkauf von Kokain erwirtschaftete Gewinn war. Andererseits ist zu prüfen, in welcher Intensität er dem Betäubungsmittelhandel nachging bzw. ob er diesen im Sinne der Gewerbsmässigkeit ausgeübt und sich namentlich durch zahlreiche Einzelakte regelmässige Einnahmen erwirtschaftet hat. 2.5. 2.5.1. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte ohne die Verkäufe an den verdeckten Fahnder eine Menge von mindestens 641.3 Gramm Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und damit einen -9- Gewinn von mindestens Fr. 11'500.00 erwirtschaftet hat. Zudem ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte durch zahlreiche Einzelakte gehandelt und so über den Zeitraum von einem Jahr regelmässige Ein- nahmen erzielt hat, sowie dass er zu einer Vielzahl weiterer Kokainverkäufe bereit gewesen wäre. Mithin ist davon auszugehen, dass es nicht nur zu den Verkäufen an den verdeckten Fahnder gekommen ist bzw. es sich bei diesen nicht um aussergewöhnliche Verkäufe gehandelt hat, sondern dass der Beschuldigte regelmässig ähnliche Mengen an andere Abnehmer verkauft hat. 2.5.2. Abzustellen ist in erster Linie auf die Zeugenaussagen des verdeckten Fahnders C._____ (GA act. 62, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.) sowie die inhaltlich deckungsgleichen von ihm verfassten Amtsberichte (UA act. 200 ff.). C._____ wurde mit polizeilicher Anordnung vom 2. Dezember 2021 als verdeckter Fahnder im Falle des Beschuldigten eingesetzt (UA act. 196 f.). Die Aussagen und schriftlichen Ausführungen von C._____ sind konstant und schlüssig. Für das Obergericht ergeben sich keine Gründe dafür, an den von ihm verfassten Amtsberichten sowie seinen Aussagen zu zweifeln. Seine Aussagen sind detailreich, in sich stimmig, klar und widerspruchsfrei. Auf Fragen konnte er problemlos und präzise Antwort geben. Diejenigen Fragen, welche er nicht beantworten konnte, liess er unbeantwortet und erwähnte explizit, wenn etwas nicht in seinen Aufgabenbereich fiel, beziehungsweise nicht Teil seines Auftrages war. Zudem hat er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Das Obergericht stellt deshalb auf seine Ausführungen ab. Als verdeckter Fahnder hat C._____ mit dem Beschuldigten über WhatsApp Kontakt aufgenommen und sich als Käufer ausgegeben. Er nannte gegenüber dem Beschuldigten einen fiktiven angeblich gemeinsamen Bekannten namens «D._____». In der Folge sei der Beschuldigte sofort auf die Kontaktaufnahme eingegangen. C._____ habe dem Beschuldigten zunächst geschrieben, dass er «etwas» brauche, woraufhin der Beschuldigte gefragt habe, was beziehungsweise, ob er «1» brauche. Der verdeckte Fahnder habe dies bestätigt und dem Beschuldigten eine Schneeflocke (Zeichen für Kokain) mit Fragezeichen und «100» geschickt. Der Beschuldigte habe den verdeckten Fahnder zur Übergabe der Betäubungsmittel sodann an seinen Wohnort, die Adresse N in der Gemeinde Q._____, gebeten. Nach einem kurzen Smalltalk habe der Beschuldigte dem verdeckten Fahnder an der Türschwelle des Mehrfamilienhauses, in welchem der Beschuldigte gewohnt habe, ein Minigrip übergeben. Das ganze Treffen habe zirka eine Minute gedauert (GA act. 62 ff., UA act. 200 f.). Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass der Beschuldigte ohne zu zögern einen neuen Kunden akzeptiert hat und keine Anforderungen an ein - 10 - bestehendes Vertrauensverhältnis gestellt hat. Zudem ging es sehr schnell um den konkreten Verkauf von Kokain, der sehr einfach zustande kam und routiniert wirkte. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte C._____ hierzu, dass er vor dem Haus gewartet habe, da der Beschuldigte gesagt habe, er komme raus. Es sei jemand vor dem Haus gestanden und dann seien zwei Personen rausgekommen. Er habe gedacht, dass der erste der Beschuldigte sei, diese Person habe ihm aber dann gesagt «nein, du musst zum Nächsten». Er gehe davon aus, dass diese andere Person auch ein Kunde gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Dies spricht wiederum für einen stetigen Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten. Weiter zeigt sich in den Schilderungen von C._____, dass der Beschuldigte ihm keine Limite der Menge an Kokain signalisiert hat und er es war, der ihm jeweils höhere Mengen, namentlich durch geringere Preise angepriesen hat. So habe C._____ dem Beschuldigten nach dem ersten Kauf mitgeteilt, dass er wieder dasselbe brauche und ob man etwas am Preis machen könne. Daraufhin habe der Beschuldigte gefragt wie viel, worauf der verdeckte Fahnder gefragt habe, wie viel der Beschuldigte überhaupt könne. Dies habe der Beschuldigte damit beantwortet, dass er genügend habe, es aber nicht via WhatsApp besprechen wolle. Deshalb sei das Kommunikationsmittel gewechselt worden und man habe sich fortan, auf Vorschlag des verdeckten Fahnders hin, über die App «Telegram» ausgetauscht. Am 21. Dezember 2021 habe der verdeckte Fahnder den Beschuldigten dann gefragt, ob er «20» zur Verfügung habe. Der Beschuldigte habe Verhandlungsbereitschaft gezeigt und sogleich gesagt, dass «20» kein Problem seien und ab «50» der Preis besser werde, nämlich Fr. 65.00 pro Gramm. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber zudem angegeben, dass er 24 Stunden brauche, um ein Kilogramm Kokain zu beschaffen. Obwohl eigentlich der 23. Dezember 2021 für die Übergabe der 20 Gramm vorgesehen gewesen sei, fragte der verdeckte Fahnder den Beschuldigten an, ob die Übergabe auch schon am 22. Dezember 2021 möglich sei, was der Beschuldigte bejaht habe. Am 22. Dezember 2021 sei es zur Übergabe der 20 Gramm im Treppenhaus des Beschuldigten, gekommen. Der Beschuldigte habe den verdeckten Fahnder noch gefragt, ob er die Ware weiterverkaufe, was der verdeckte Fahnder mit «Jein» beantwortet habe. Der Beschuldigte habe dann wiederum entgegnet, dass es ab 50 Gramm günstiger werde. Für den dritten Scheinkauf vom 12. Januar 2022 habe wieder der verdeckte Fahnder zum Beschuldigten Kontakt aufgenommen und gefragt, ob immer noch dasselbe Angebot vom letzten Mal gelte. Daraufhin habe der Beschuldigte bestätigt, dass er 20 bis 40 Gramm gerade parat habe. Der verdeckte Fahnder habe daraufhin gesagt, dass ihm 50 Gramm lieber wären, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass er 50 Gramm für den Beschuldigten zur Seite machen würde. Die Antworten auf die Nachfrage nach 50 Gramm seien innert 1 bis 2 Minuten erfolgt, weshalb der verdeckte Fahnder davon - 11 - ausgegangen ist, dass es für den Beschuldigten kein Problem (gewesen) sei, eine derartige Menge zu beschaffen. Der dritte Scheinkauf sei in der Wohnung des Beschuldigten abgewickelt worden und habe zirka 5 Minuten gedauert. Bei diesem Treffen habe der Beschuldigte sogar gesagt, dass er pro Monat 300 bis 500 Gramm Kokain kaufe und dass die Grenzen nach oben offen seien. Innert 24 Stunden könne er 1 Kilogramm Kokain beschaffen. Sein Kundenkreis sei schnell gewachsen. Familienväter würden bei ihm in der Regel 3 bis 5 Gramm kaufen. Die schnellen Antworten des Beschuldigten, die von ihm vorgeschlagenen Mengen und Mengenrabatte, sein Misstrauen gegenüber Besprechungen via WhatsApp und die Behauptung, dass er innert 24 Stunden liefern könne, sind als ein starkes Indiz dafür zu werten, dass er gewohnheits- mässig mit entsprechenden Mengen Kokain gehandelt hat. 2.5.3. 2.5.3.1. Der Beschuldigte bestreitet die Ausführungen des verdeckten Fahnders C._____ nicht per se. Er führte jedoch aus, dass die Menge, die er dem verdeckten Fahnder verkauft habe, alles übertroffen habe, was er bisher gemacht habe. Normalerweise habe er maximal 1.5 Gramm pro Woche verkauft (UA act. 259, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Dem verdeckten Fahnder habe er aufgrund des bestehenden Vertrauens- verhältnisses auf dessen Anfragen hin höhere Mengen verkauft, er habe diese Mengen auch zuerst bestellen müssen. Der verdeckte Fahnder habe ihn als Bruder bezeichnet, weshalb er ihm vertraut habe. Diese Ausführungen des Beschuldigten zu einem angeblichen Vertrauens- verhältnis erweisen sich jedoch als Schutzbehauptungen. Dass eine persönliche Beziehung vorgelegen hätte, ist gestützt auf die Tatsache, dass die drei Treffen unbestrittenermassen jeweils nur wenige Minuten gedauert haben, die Vereinbarungen zu den Verkäufen jeweils in 3 bis 4 Nachrichten zustande gekommen sind und es ansonsten keine Kontakte zwischen den beiden gab (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und S. 16), abwegig. Die Gespräche über die Arbeit und geplante Ferien gingen nicht über gewöhnlichen Smalltalk hinaus. Auch aus den Bezeichnungen als «brate», «bro» oder «amigo» kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese der üblichen Jugend-/Szenesprache ent- sprechen. Zudem wurden die Vor- und Nachnamen gegenseitig erst durch das Strafverfahren bekannt, sie hatten sich nicht vorgestellt, was wiederum gegen ein Vertrauensverhältnis spricht. Insbesondere sind auch keinerlei Manipulationen des verdeckten Fahnders ersichtlich, so waren seine Kontaktaufnahmen jeweils sehr sachlich und lediglich auf den Kauf von Kokain und nicht auf den Aufbau einer Beziehung gerichtet. - 12 - 2.5.3.2. Weiter gab der Beschuldigte an, vorher nie derartige Mengen (20 und 50 Gramm) verkauft zu haben und dass er diese jeweils erst hätte bestellen müssen bzw. hätte nachfragen müssen, ob dies möglich sei. Er habe sich insbesondere beim Verkauf der 50 Gramm frühzeitig organisiert (UA act. 255 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). Auch dies erweist sich als Schutzbehauptung, zumal er die gewünschten Drogenmengen auch tatsächlich ohne Weiteres liefern konnte. Beim zweiten Scheinkauf konnte das Übergabedatum problemlos einen Tag vor- verschoben werden, womit die Anfrage und die Übergabe nur gerade einen Tag auseinandergelegen haben (Anfrage durch den verdeckten Fahnder am 21. Dezember 2021 und Übergabe der Betäubungsmittel am 22. Dezember 2021). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte regelmässig mit vergleichbaren Mengen gehandelt haben muss. Dies steht denn auch in Einklang mit der Aussage gegenüber dem verdeckten Fahnder, dass er pro Monat 350 bis 500 Gramm Kokain kaufen und innert 24 Stunden 1 Kilogramm Kokain besorgen könne. Dass er dies lediglich gesagt habe, um vor dem verdeckten Fahnder nicht wie ein Vollidiot dazustehen und weil er sich gross habe aufspielen wollen (UA act. 259, 271 f., GA act. 26, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), ist nicht glaubhaft. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung. Es gibt denn auch keine Hinweise, dass er eine bestimmte Menge nicht hätte liefern können. 2.5.4. 2.5.4.1. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschuldigten, wonach er lediglich ein Kleindealer gewesen sei, der wöchentlich maximal 1.5 Gramm Kokain verkauft habe, spricht sodann der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 eine Bargeldmenge von Fr. 17'050.00 und Euro 200.00 (Fr. 201.30), gesamthaft Fr. 17'251.30 deren Herkunft der Beschuldigte nicht schlüssig erklären konnte, vor- gefunden worden sind. Bei der Bargeldsumme dürften Fr. 1'700.00 aus den beiden ersten Scheinkäufen an den verdeckten Fahnder resultiert haben, womit die Herkunft des sehr hohen Bargeldbetrags von Fr. 15'551.30 erklärungsbedürftig bleibt. 2.5.4.2. Angesprochen auf die Bargeldsumme gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst überwiegend an, dass das Geld aus Geld vom Vater (Fr. 3'000.00), Geld aus einem Casinogewinn (Fr. 4'000.00) und Erspartem stamme. Lediglich eine kleine Menge würde aus den Drogenverkäufen stammen. Er wisse jedoch nicht wieviel, er habe über Jahre hinweg viel gespart. Grosse Bargeldsummen habe er zu Hause, weil er seinen Lohn aufgrund der Lohnpfändung jeweils abhebe und zu - 13 - Hause behalte (UA act. 257 ff., GA act. 77 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12 ff.). Eine wesentliche Abweichung hiervon stellt seine Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2022 dar, wonach ein kleiner Teil von den Fr. 17'000.00 vom Casinogewinn und vom Vater stamme, ein grösserer Teil stamme vom Drogenverkauf (UA act. 301). Der Beschuldigte macht eine Unverwertbarkeit dieser Aussage geltend, da er diese im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren getätigt habe, um aus der Haft zu kommen und die Aussage vorher und nachher nicht wiederholt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Von einer Unverwertbarkeit ist jedoch nicht auszugehen. Vor der Einvernahme vom 23. Februar 2022 ist nämlich kein Entscheid über den Antrag auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens ergangen. Zwar stand ein abgekürztes Verfahren im Raum und es gab ein Telefongespräch zwischen der Verteidigung und der Staats- anwaltschaft. Letztendlich hat aber die Staatsanwaltschaft den Antrag auf das abgekürzte Verfahren nicht gutgeheissen, bzw. ist nicht darauf eingegangen. Zudem hat der Beschuldigte nicht am Antrag festgehalten. Vielmehr hat er in der nachfolgenden Einvernahme vom 1. April 2022 ausgesagt, er sage nichts mehr und halte an seinen bisherigen Aussagen fest (UA act. 318 ff., vgl. auch Einvernahme vom 10. März 2022 UA act. 307). Er hat damit seine Aussage vom 23. Februar 2022 nicht widerrufen und es kann ohne Weiteres auf diese abgestellt werden. Dass der Beschuldigte zu diesem zentralen Punkt der Herkunft des Bargelds unkonstant ausgesagt hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, das Geld stamme, neben Casinogewinn und Geld vom Vater, hauptsächlich aus Erspartem. Dass das Geld nicht aus den vom Beschuldigten genannten Quellen stammt, ergibt sich aber auch aus seinen weiteren Vorbringen. 2.5.4.3. Der Beschuldigte führte aus, er habe eine Schenkung seines Vaters in der Höhe von Fr. 3'000.00 zirka 4 bis 5 Monaten zuvor (September/Oktober 2021) in der Gemeinde Q._____ erhalten, gestückelt in 100er und 200er Noten (UA act. 263 ff.). Die Zeugenaussagen des Vaters des Beschuldigten, E.A._____, vom 23. Februar 2022 belegen diese Aus- führungen jedoch nicht. Aus seinen Aussagen erhellt zwar durchaus, dass der Beschuldigte von seinem Vater mehrfach Geld erhalten hat. Jedoch flossen auch Gelder in die andere Richtung, nämlich vom Beschuldigten an seinen Vater. Zuletzt habe er seinem Sohn im November oder Dezember 2021 zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 gegeben. Insgesamt habe er ihn zwei- oder dreimal unterstützt. Im Juli 2021 in Serbien (Gemeinde R._____) mit Fr. 500.00 und einmal mit Fr. 800.00. Damit ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 1'500.00 bis 2'300.00. Die Übergabe des Geldes sei immer über Western Union erfolgt. Sein Sohn habe ihm im Jahr 2021 Beträge von - 14 - Fr. 500.00, 600.00 oder auch mal Fr. 100.00, maximal einmal Fr. 1'000.00 beziehungsweise insgesamt zirka Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 über Western Union überwiesen (UA act. 326 ff.). Weder der Beschuldigte noch sein Vater konnten die Geldbeträge, welche sie sich gegenseitig übergeben oder überwiesen haben wollen, belegen. Ebenfalls hatte der Beschuldigte nicht von Überweisungen via Western Union gesprochen, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Aufgrund der Aussagen des Vaters liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung noch vorbringen, es seien zumindest Fr. 600.00 als vom Vater erhalten zu betrachten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die Ausführungen des Vaters – wonach der vom Vater erhaltene Betrag grösser war – ist davon auszugehen, dass sich in dem sichergestellten Bargeldbetrag kein Geld vom Vater des Beschuldigten befunden hat. 2.5.4.4. Weiter gab der Beschuldigte an, im Dezember 2021 einen Casinogewinn in der Höhe von Fr. 4'000.00 gemacht zu haben. Er habe hierbei online über das Benutzerkonto seines Cousins F._____ gespielt, da er sich selbst habe sperren lassen. Zwar enthalten seine Aussagen zu diesem Casinogewinn einige Unklar- heiten. So konnte er den genauen Zeitpunkt des Casinogewinns bereits nach kurzer Zeit nicht mehr nennen und er gab teilweise an, der Gewinn habe aus mehreren kleineren Gewinnen bestanden und teilweise gab er an, es habe sich um einen Casinogewinn gehandelt (UA act. 257 ff., 266 ff., GA act. 77 ff.). Jedoch hat der Beschuldigte einen Beleg der G._____ AG eingereicht, in welchem die Auszahlung von Fr. 4'500.75 in drei Teilen (Fr. 700.00, Fr. 900.00 und Fr. 2'900.75) an den Cousin F._____ mit einem Kontoauszug belegt ist (Beilagen Eingabe vom 8. Februar 2023). Hiervon handelt es sich bei Fr. 500.00 um den Spieleinsatz. Es ist gestützt auf diesen Beleg davon auszugehen, dass Fr. 4'000.00 in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten aus einem Casino-Gewinn stammen (Fr. 4'500.00 total, Fr. 500.00 davon Einsatz). Somit ist der Betrag von Fr. 4'000.00 vom Bargeldbetrag von Fr. 15'551.30 abzuziehen, womit ein erklärungsbedürftiger Bargeldbetrag von Fr. 11'551.30 verbleibt. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich gemäss seinen eigenen Angaben in den Schweizer Casinos hat sperren lassen und dazu eingeräumt hat, dass man dies nicht machen würde, hätte man zuvor nicht auch schon Geld verloren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte einen Teil des Gewinns aus dem Verkauf von Kokain verspielt hat, was jedoch offen- bleiben kann. - 15 - 2.5.4.5. Weiter gab der Beschuldigte – bis auf die genannte Einvernahme vom 23. Februar 2022 – an, dass er den grossen Teil des Bargeldes über Jahre hinweg gespart habe. Auf diese Ausführung kann neben der bemerkens- werten Abweichung in der Einvernahme vom 23. Februar 2022 (UA act. 301) auch aus verschiedenen anderen Gründen nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte unterstand mindestens seit dem 27. März 2019 einer Lohnpfändung (siehe eingeforderte Pfändungsurkunden betreffend Lohn- pfändung als Beilage im Dossier der Vorinstanz), weshalb ihm monatlich nur ein Betrag von Fr. 2'940.00 verblieb, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachvollziehbar erscheint diesbezüglich immerhin die Behauptung des Beschuldigten, er habe das verbleibende Geld jeweils vom Konto abgehoben, da er aufgrund der Lohnpfändung befürchtet habe, dass dieses sonst gepfändet würde. Nicht nachvollziehbar erscheint demgegenüber, dass er gleichzeitig einen erwähnenswerten Betrag habe ansparen können. Konkret hat der Beschuldigte von den monatliche aus- gezahlten Fr. 2'940.00 seine Miete (Fr. 1'250.00), sein SBB-Abo (Fr. 270.00), seinen Zigaretten-Konsum (Fr. 300.00), seinen Marihuana- Konsum (Fr. 300.00 bis 350.00) sowie gelegentlich seine Krankenkassen- prämien (Fr. 300.00) finanziert, gesamthaft Fr. 2'124.00. Er gab anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 an, er spare pro Monat zwischen Fr. 50.00 und Fr. 100.00, wenn es gut gehe, manchmal auch gar nichts (UA act. 267). Dass er sehr viel gespart habe, gab der Beschuldigte erst bei seinen späteren Einvernahmen an (namentlich Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Es ist hierbei von einer offensichtlichen Schutz- behauptung auszugehen. Es ist zudem nicht so, dass der Beschuldigte besonders sparsam gelebt hätte. Er hat sich namentlich ein Tattoo für Fr. 7'000.00 stechen lassen, wovon er Fr. 1'000.00 bezahlt hat (UA act. 271 f.). Weiter erwähnte er anlässlich der Berufungsverhandlung, sich unter anderem einen neuen Fernseher angeschafft zu haben. Zudem erwähnte er, dass er unnötige Dinge gekauft habe, da er nicht mit Geld umgehen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Auch wenn der Beschuldigte seine Krankenkassenprämien oder das SBB-Abo teilweise nicht bezahlt hat (und deswegen betrieben worden ist), ist nicht von der Anhäufung von gerundet Fr. 11'500.00 auszugehen. Mithin fällt eine Spar- quote ausser Betracht. Dafür ist insbesondere auch ohne Belang, ob er während einem Jahr oder über mehrere Jahre gespart hat. So gab der Beschuldigte selbst an, er habe insbesondere aus Geldmangel ange- fangen, mit Kokain zu handeln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nennenswerte Ersparnisse gehabt oder angehäuft hätte und dennoch aus Geldmangel im Drogenhandel tätig geworden wäre. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist dies im Hinblick darauf, dass er seinen Vater aus Geldnot um finanzielle Unterstützung gebeten hat und immer wieder nennenswerte Beträge von ihm erhalten hat (siehe oben). Dies ist noch weniger nachvollziehbar, zumal er angab, gespart zu - 16 - haben, um seinen Vater und seine Brüder unterstützen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und die Behauptung, dass ein Grossteil des bei ihm vorgefundenen Geldes Erspartes sei, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist hierzu auf die genannte Aussage des Beschuldigten selbst abzustellen, wonach ein grösserer Teil aus dem Drogenverkauf stamme (UA act. 301). Insgesamt ist davon aus- zugehen, dass der Betrag von Fr. 11'551.30 aus dem Handel mit Kokain stammt. Dafür spricht insbesondere auch, dass das Geld in derselben Stückelung (diverse Noten) und in Bündeln beim Beschuldigten auf- gefunden wurde, wie das Geld, welches er für die 50 Gramm Kokain beim dritten Scheinkauf erhalten hat (Fr. 3'250.00), Letzteres konnte aufgrund der Seriennummer identifiziert werden. Das Argument des Beschuldigten, dass es sich beim gefundenen Bargeld nicht um einen Reingewinn, sondern um einen Kassenstand handelt (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 f.), verfängt ebenfalls nicht. Der Beschuldigte gab stets an, das Kokain jeweils sofort bei Erhalt bezahlt zu haben und nicht auf Kommission erhalten zu haben (UA act. 298 ff.). Somit handelte es sich beim gefundenen Bargeld – bis auf die erstellt anders erworbenen Beträge – um den damals aktuellen Gewinn. 2.5.4.6. Nicht konstant waren die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie viel Gewinn er pro Gramm Kokain gemacht hat. Seine Aussagen schwankten hierbei zwischen Fr. 10.00, Fr. 12.00 und Fr. 20.00 (namentlich UA act. 255 und 302). Gestützt auf die in diesem Punkt schlüssige Angabe des Beschuldigten, er habe das Kokain zu einem Preis von Fr. 80.00 gekauft und zum Wert von Fr. 100.00 verkauft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), ist von einem Gewinn von Fr. 20.00 pro Gramm auszugehen. Bei einem Reingewinn von Fr. 11'551.30 ergibt sich somit eine Kokainmenge von 577.6 Gramm (ohne die Scheinkäufe). Da das beim Beschuldigten vorgefundene und anlässlich der drei Schein- käufe übergebene Kokain stets einen Reinheitsgehalt von 98 - 99 % aufwies, muss davon ausgegangen werden, dass dies bei der gesamten Menge des von ihm verkaufen Kokains der Fall gewesen sein dürfte. Dies umso mehr er angab, die Ware jeweils nicht gestreckt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Somit ergibt sich bei einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % eine reine Menge Kokain von mindestens 566 Gramm. Dazu kommen diejenigen Kokainmengen, welche anlässlich der drei Scheinkäufe verkauft wurden, nämlich 71 Gramm Kokaingemisch bzw. 70 Gramm reines Kokain, und die 5.4 Gramm Kokaingemisch bzw. 5.3 Gramm reines Kokain, die bei der Hausdurchsuchung vorgefunden worden - 17 - sind. Insgesamt ist von einer reinen Menge Kokain von 641.3 Gramm auszugehen. 2.5.5. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Gewinn von mindestens Fr. 11'551.30 durch den Verkauf von Kokain erwirtschaftet hat. Damit hat er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen erblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erwirtschaftet. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Delikts- dauer von einem Jahr ist auch von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. In der Gesamtbetrachtung hat er insgesamt 641.3 Gramm reines Kokain zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und danach einen überwiegenden Anteil von 566 Gramm (ohne die Schein- käufe) verkauft. Es waren bei dieser Betäubungsmittelmenge ohne Weiteres zahlreiche und regelmässig Einzelakte nötig, zumal er wöchen- tlich durchschnittlich gerundet 50 Gramm erworben und verkauft hat. Im gesamten Handeln des Beschuldigten ist das Streben erkennbar, aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln mit einer gewissen Regelmässigkeit und für eine längere Zeit Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt habe und mit dem Gewinn seine Schulden habe bezahlen wollen. Dass er daneben stets erwerbstätig war, ändert nichts an der Gewerbsmässigkeit seines Handelns, da der Drogenhandel zumindest den Charakter eines Nebenerwerbs hatte. Der Beschuldigte stellte sich auf das zusätzliche Einkommen ein, er unterlag in der Deliktszeit einer Lohnpfändung und wollte sich dadurch besserstellen und sich namentlich den Luxus eines Tattoos oder eines neuen Fernsehers leisten können. Das Streben durch Kokainverkäufe einen regelmässigen Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen, äussert sich auch dadurch, dass der Beschuldigte dazu bereit war, dem verdeckten Fahnder Kokain in hohen Mengen zu verkaufen. Sein Kundenkreis war offen und auf einen möglichst hohen Gewinn ausgerichtet. Damit lässt sich der Vorsatz auf eine Vielzahl weiterer Delikte ohne Weiteres erstellen. Daraus, dass er das Kokain nicht gestreckt hat, kann der Beschuldigte nichts gegen die Gewerbsmässigkeit seines Handelns ableiten, da dies auch der Einfachheit der Abläufe gedient hat, konnte er das Kokain doch direkt weitergeben. Schliesslich handelte der Beschuldigte auch vorausschauend, indem er namentlich den Chat mit dem verdeckten Fahnder gelöscht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) und so laufend Beweise vernichtet hat. Dass er einen direkten Kontakt in die Niederlande hatte, wo er das Kokain mittels eines Mobiltelefons mit niederländischer SIM-Karte mutmasslich bezog und das Kokain in einem sehr hohen Reinheitsgrad (98-99%) und zu einem Vorzugspreis von Fr. 80.00 pro Gramm erhielt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte sich aktiv um diese - 18 - Geschäftsbeziehung bemüht haben muss und er sodann nicht am untersten Rand des Verteilernetzwerkes stand. Dies kann jedoch offenbleiben. Dass er regelmässig auch grössere Mengen Kokain verkauft hat und sein Handeln auf einen grossen Gewinn gerichtet war, zeigt sich namentlich daran, dass er dem verdeckten Fahnder höhere Mengen zu besseren Preisen angeboten hat. Er konnte diese hohen Mengen auch innert kürzester Zeit liefern, wobei offenbleiben kann, ob er die Mengen bereits zuhause hatte oder diese kurzfristig geliefert erhielt. Die deliktische Tätigkeit wurde somit insgesamt nach der Art eines Berufes ausgeübt und ist insgesamt als gewerbsmässig zu qualifizieren. Ergänzend bleibt anzufügen, dass der verdeckte Fahnder durch seine Bestellungen von 20 oder 50 Gramm Kokain lediglich den beim Beschuldigten bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisiert hat, seine Einwirkung aber insgesamt von untergeordneter Bedeutung geblieben ist. Dies zeigt sich durch die regelmässigen Verkäufe des Beschuldigten. Damit liegt mit der Vorinstanz keine Agent-Provocateur Problematik vor. Selbst beim Überschreiten des Masses der zulässigen Einwirkung sieht das Gesetz im Übrigen nicht ein Beweisverwertungsverbot, sondern eine Milderung der Strafe vor (Art. 298c StPO i.V.m. Art. 293 Abs. 4 StPO, vgl. aktueller Entscheid zur verdeckten Ermittlung BGE 148 IV 205 E. 2.8.2 und 2.8.4). Eine solche ist vorliegend jedoch ebenfalls nicht vorzunehmen (siehe unten). 2.6. Es sind keine Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit – neben den rechtskräftigen Schuld- sprüchen – der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG schuldig zu sprechen. Erfolgt eine Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, so muss nicht angeführt werden, welcher Sachverhalt unter welchen Absatz von Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4). 3. 3.1. Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (Anklageziffer 1), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - 19 - 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von jeweils 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine bedingte Freiheits- strafe von 16 Monaten auszusprechen. Dies einerseits gestützt auf den von ihm beantragten Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Andererseits macht er insbesondere geltend, dass der verdeckte Fahnder auf ihn eingewirkt habe, sodass er wesentlich grössere Mengen Kokain als üblich verkauft habe. Der ver- deckte Fahnder habe diesbezüglich den Tatentschluss erst geweckt. Aufgrund dieser Agent-Provocateur Problematik sei die Strafe zu mildern (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre, was sie mit dem Verschulden des Beschuldigten begründet (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Unangefochten geblieben sind damit die Höhe der bedingten Geldstrafe inkl. Dauer der Probezeit, welche für die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz (Anklageziffer 3) ausgesprochen worden ist. Beim Antrag des Beschuldigten auf eine Busse von Fr. 600.00 (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2) dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen handeln, zumal die Vorinstanz für den Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) eine Busse von Fr. 300.00 aus- gesprochen hat. Auf die Geldstrafe und die Busse ist damit nicht zurück- zukommen. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a (und auch lit. c) BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. - 20 - Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Der Beschuldigte war von Dezember 2020 bis 12. Januar 2022 im Betäubungsmittelhandel tätig. Die gesamte ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge beläuft sich auf eine Reinmenge von mindestens 641.3 Gramm Kokain. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde damit um mehr als das 35-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine unter- geordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um noch grössere Drogenmengen geht, bedeutet eine 35-fache Über- schreitung des Grenzwerts für Kokain eine beträchtliche Menge. Dies umso mehr das vom Beschuldigten veräusserte Kokain jeweils einen sehr hohen Reinheitsgehalt von 98-100 % aufwies (UA act. 241), was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c). Vorliegend dienten der Erwerb und Besitz jeweils dem späteren Weiter- verkauf, wobei der grösste Teil auch tatsächlich verkauft wurde. Durch den fortlaufenden Handel mit einer hohen Menge Kokain, nämlich innerhalb eines Jahres wöchentlich über 50 Gramm ist eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten auszumachen. Unter dem Aspekt der Art und Weise der Tatausführung ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur mit einer qualifizierten Menge, sondern auch gewerbsmässig gehandelt und damit zwei Qualifikations- gründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) zur Anwendung. Die Gewerbsmässigkeit wirkt sich innerhalb des verschärften Strafrahmens verschuldenserhöhend aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1, 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 und 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 330 E. 1c/bb). Der Beschuldigte verkaufte an einen offenen Abnehmerkreis. Da das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgrad aufwies und er über eine direkte Quelle verfügte, ist davon auszugehen, dass er in - 21 - der hierarchischen Stellung des Verteilnetzes zumindest nicht am untersten Rand stand. Dies wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Er unterlag einer Lohnpfändung und wollte sich dieser entziehen und durch den Drogenhandel einen besseren Lebensstandard leisten können. Er gab zwar an, im Tatzeitraum teilweise selbst Kokain und regelmässig Marihuana konsumiert zu haben. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Eigenkonsum finanzieren wollte, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht infrage kommt. Es ist zudem vorliegend nicht von einer die Entscheidungs- freiheit einschränkenden Drogensucht auszugehen. Der Beschuldigte verfügte im Deliktszeitraum auch über ein legales Einkommen, eine akute finanzielle Notlage lag auch trotz gewisser finanzieller Probleme nicht vor. Seine finanziellen Probleme hat er durch das notorische Nichtbezahlen von Rechnungen sowie teilweise durch Spielen im Casino selbst zu verant- worten. Er hätte somit – trotz Lohnpfändung – von seinem legalen Ein- kommen leben können. Weiter ist nicht ersichtlich, dass er unter dem Druck anderer Personen gestanden hätte. Seine grosse Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründen von einem mittel- schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3.5. Wie bereits ausgeführt, liegt entgegen dem Beschuldigten vorliegend keine Agent-Provocateur Problematik, die eine Milderung der Strafe begründen könnte (Art. 298c StPO i.V.m. Art. 293 Abs. 4 StPO, vgl. zur verdeckten Ermittlung BGE 148 IV 205 E. 2.8.2 und 2.8.4), vor. Das Handeln des verdeckten Fahnders war für den Tatentschluss des Beschuldigten von untergeordneter Bedeutung, zumal er durchschnittlich über 50 Gramm Kokain pro Woche verkauft hat. So war es auch der Beschuldigte, der dem verdeckten Fahnder jeweils höhere Mengen zu günstigeren Preisen angepriesen hat. Im Übrigen lag zwischen dem Beschuldigten und dem verdeckten Fahnder auch kein besonderes Vertrauensverhältnis vor. - 22 - 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zwar zugegeben, dass er mit Kokain gehandelt hat, wobei ein völliges Abstreiten aufgrund der vorliegenden Beweise und der Verkäufe an den verdeckten Fahnder auch sinnlos gewesen wäre. Sein teilweises Geständnis hat die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere gab er an, lediglich mit einer geringen Menge gehandelt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hinsichtlich eines wesentlichen Umstands nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen Verhältnissen des 32-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Seit seiner Haftentlassung hat er gemäss eigenen Angaben rund 15 Umzüge hinter sich, er sei in Hotels und bei Familienangehörigen untergekommen und habe keine eigene Wohnung mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Seine Wohnsituation erscheint damit nicht stabil. Körperlich geht es ihm gut. Die geltend gemachten psychischen Probleme erweisen sich zudem als nicht akut und aktuell genug, als dass sie einen aussergewöhnlichen Umstand darstellen würden. Der einge- reichte Beleg einer mittelgradig depressiven Episode bei genetischer Disposition mit einer Behandlung in der Klinik H._____ datiert aus dem Jahr 2014. Dies hänge mit dem Tod der Mutter im Jahr 2012 zusammen. Aufgrund des Zeitablaufs ist hier jedoch nicht von einem direkten Zusammenhang zur Delinquenz des Beschuldigten auszugehen. Seit mindestens Anfang 2020 konsumierte der Beschuldigte regelmässig Marihuana in Form von Joints und sehr selten Kokain. Mit der Verhaftung am 12. Januar 2022 beendete er auch seinen Drogenkonsum und hat seither gemäss eigenen Angaben nicht mehr konsumiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Der Beschuldigte ist als serbischer Staatsangehöriger in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen. Eine Lehre hat er nicht abgeschlossen, jedoch hat er praktisch durchgehend gearbeitet, dies insbesondere als Logistiker. Er ist seit Mai 2024 arbeitslos, da er seine mehrjährige Arbeitsstelle im Zuge der mit dem Strafverfahren verbundenen Unsicherheiten verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Diese persönlichen Umstände begründen - 23 - keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral bzw. nicht auf die Straf- höhe aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 3.7. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (12. Januar 2022 bis 3. April 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 36 Tagen (4. April 2022 bis 9. Mai 2022), insgesamt 118 Tage, sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landes- verweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen würden die öffentlichen überwiegen, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 12). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). - 24 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.4. 4.4.1. Der heute 32-jährige Beschuldigte ist in der Gemeinde S._____ geboren, aufgewachsen und verfügt über einen B-Ausweis (UA act. 15). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in der Schweiz verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheit in der Schweiz allerdings auch erwartet werden darf. Neben den vorliegend zu beurteilenden Delikten weist der Beschuldigte in der Schweiz keine Vorstrafen auf (aktueller Strafregisterauszug und UA act. 1). Gestützt darauf kann jedoch nicht auf eine besonders gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung geschlossen werden, da ein Wohlverhalten erwartet werden darf. Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2022 in einer eigenen Wohnung in der Gemeinde Q._____. Diese habe er während seiner Haft gekündet, damit keine unnötigen Kosten anfallen würden. Seit seiner Haftentlassung vom 9. Mai 2022 ist er gemäss eigenen Angaben rund 15-mal umgezogen. Er habe bei seinem Bruder, seiner Tante oder im Hotel gelebt. Er könne sich aufgrund seiner B-Bewilligung nicht ausserhalb des Kantons Aargau anmelden, deshalb sei er aktuell nicht an seinem tatsächlichen Wohnort bei seiner Tante in der Gemeinde T._____ gemeldet, sondern auf der Amtsadresse in der Gemeinde Q._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.). Die Wohnsituation des Beschuldigten erweist sich damit nicht als stabil. Die Familie des Beschuldigten umfasst in der Schweiz aktuell insbesondere den Bruder des Beschuldigten mit dessen Familie. Die Mutter des Beschuldigten verstarb im Jahr 2012 offenbar aufgrund einer Drogen- abhängigkeit, weshalb der Beschuldigte seine Familiensituation als nicht immer einfach beschrieb. Auch der Vater des Beschuldigten sei drogen- abhängig gewesen. Zudem sei dieser psychisch erkrankt [paranoide Schizophrenie]. Dieser sei IV-Rentner und wohne seit zirka 2015 wieder in Serbien (Gemeinde R._____). Dort habe dieser eine neue Frau und einen Sohn, den Halbbruder des Beschuldigten. In der Schweiz hat der - 25 - Beschuldigte weiter zwei Tanten und Cousinen. Insbesondere die beiden Tanten seien Bezugspersonen für den Beschuldigten, was sie auch mittels Eingaben an das Gericht belegt haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff. und Beilagen zum Protokoll). Bis im Jahr 2021 war der Beschuldigte in einer langjährigen Partnerschaft mit der Schweizerin J._____, wobei das Paar zusammengelebt hat. Aufgrund vieler Probleme hätten sie sich getrennt und sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte hierzu an, dass sie noch bzw. wieder zusammen seien, aufgrund familiärer Probleme jedoch nicht zusammenleben würden. In ungewisser Zukunft sei ein Zusammenzug geplant (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19 f.). Hierzu ist auch die Eingabe von J._____ zu beachten, welche eine gewisse bestehende Beziehung belegt (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Der Freundeskreis des Beschuldigten besteht gemäss eigenen Angaben mehrheitlich aus Schweizern, bzw. habe er kein serbisches Umfeld. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden hierzu von diversen Freunden Schreiben eingereicht (siehe Beilage zur Haupt- verhandlung vom 21. Februar 2023), worauf auf ein gewisses soziales Netz geschlossen werden kann. Die Freizeitgestaltung des Beschuldigten deutet hingegen nicht auf eine besondere Integration hin. So spielt er gerne Video- spiele, schaut Filme oder unternimmt etwas mit dem Hund von J._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten kann nach dem Gesagten insgesamt als maximal durchschnittlich bezeichnet werden. Die berufliche Integration des Beschuldigten erweist sich ebenfalls als maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte hat die Realschule in der Gemeinde U._____ besucht und anschliessend eine Lehre im Detailhandel begonnen, welche er abgebrochen hat. Danach arbeitete er sechs Jahre lang als Produktionsmitarbeiter bei der Firma L._____ AG in der Gemeinde U._____ und seit 2017 war er bei der Firma M._____ AG in der Gemeinde V._____ als Logistiker beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete per Ende Februar 2022 im gegenseitigen Einvernehmen. Seit dem 23. Januar 2023 war der Beschuldigte bei der Firma N._____ AG in der Gemeinde W._____ als Logistiker beschäftigt. Im Mai 2024 wurde ihm gekündigt, dies gemäss seinen Angaben aufgrund der mit dem Strafverfahren verbundenen Unsicherheiten. Seither ist der Beschuldigte arbeitslos, er sei jedoch zuversichtlich, bei seinem letzten Arbeitgeber ohne Weiteres eine neue Stelle zu erhalten, sobald die Unsicherheiten geklärt seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.). Daneben ist der Beschuldigte seit längerer Zeit erheblich verschuldet, weshalb sein Lohn, auch im Zeitpunkt - 26 - der Deliktsbegehung, bis zum Existenzminimum gepfändet wurde. Seine Schulden seien nun in Verlustscheine übergegangen und würden ca. Fr. 30'000 bis Fr. 35'000.00 betragen. Dass er trotz der lebenslangen Anwesenheit in der Schweiz keine Niederlassungsbewilligung hat, begründet er damit, dass er bereits in jungem Alter verschuldet gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Seine wirtschaftliche Situation entspricht insgesamt bei Weitem nicht dem, was von einer jungen und gesunden Person, die in der Schweiz aufgewachsen ist, erwartet werden dürfte. 4.4.2. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt in der Schweiz nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Zwar hat er seit seiner Haftentlassung teilweise bei seinem Bruder und teilweise bei seiner Tante gelebt, hierbei ging es jedoch vorrangig um die Überbrückung einer Notsituation. Der Beschuldigte hatte seine Wohnung aufgrund finanzieller Probleme aufgegeben und konnte deshalb bei den Familienangehörigen unterkommen. Dies hat jedoch insbesondere pragmatische und finanzielle Gründe, so lebten sie auch vor der Inhaftierung des Beschuldigten nicht unter einem Dach. Zwar begleiteten ihn sein Bruder und seine beiden Tanten zur Berufungsverhandlung und reichten dem Gericht schriftliche Eingaben ein, denen eine enge Beziehung zum Beschuldigten zu entnehmen ist. Der Bruder sowie die Tanten stellen für den Beschuldigten demnach enge Bezugsperson dar. Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. Beilagen zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Es liegt unter diesen Umständen beim Bruder und den Tanten keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vor, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3). Dasselbe gilt für die Beziehung zu J._____. Zwar lebten die beiden zeitweise zusammen, der gemeinsame Haushalt wurde jedoch bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten aufgelöst, da es viele Probleme gegeben habe. Sodann hat J._____ dem Gericht ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie davon schreibt, dass sie sich in Zukunft allenfalls gemeinsame Kinder mit dem Beschuldigten wünsche. Allein gestützt darauf ist jedoch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, zumal ein erneuter Zusammenzug aktuell kein Thema sei. Vielmehr wird sich die Zukunft des Paares auch in Anbetracht der unbedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe erst weisen müssen. 4.4.3. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Serbien erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Serbisch, auch wenn er angibt, die Sprache nicht perfekt zu beherrschen und nicht lesen zu können (Protokoll - 27 - der Berufungsverhandlung S. 22). So gab er namentlich an, mit dem Vater jeweils Serbisch oder einen Mix aus Serbisch und Deutsch zu sprechen. Sein Vater benötigte für seine Einvernahme jedoch einen Dolmetscher, was auf eine Verständigung auf Serbisch hindeutet. Zudem hatte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme angegeben, Serbisch sei seine Muttersprache (UA act. 10). Der Umstand, der Schriftsprache nicht mächtig zu sein, stellt kein unüberwindbares Hindernis dar. Weiter hat er in den letzten Jahren wiederholt seine Ferien in Serbien verbracht. So wollte er kurz vor der Inhaftierung nach Serbien reisen, was er dem verdeckten Fahnder mitgeteilt hat, und tat dies sodann unmittelbar nach seiner Haftentlassung. Dies zeigt, dass er bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist. Weiter leben in Serbien sowohl der Vater und der jüngere Halb- bruder des Beschuldigten sowie auch seine Grosseltern. Der Beschuldigte gibt an, ab und zu mal Kontakt zu seinem Vater zu haben. Es ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte und sein Vater regelmässig finanziell aushelfen. Dass der Vater keine Bezugsperson für ihn sei, dies insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22), steht einer Reintegrationsmöglichkeit nicht entgegen. So führte der Beschuldigte aus, im Falle einer Landes- verweisung würde er in Ermangelung anderer Möglichkeiten zu seinem Vater gehen. Es gilt diesbezüglich aber ohnehin zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landes- verweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimat- land wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schweizer Schulbildung und die gesammelte Berufserfahrung des Beschuldigten auch in Serbien von Nutzen sein können. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass er psychische Probleme habe, äusserte er sich nicht dazu, ob und inwiefern diese seine Integration erschweren könnte (Plädoyer der Verteidigung S. 10 f.). Von einer Erschwerung seiner Integration ist denn auch nicht auszugehen, zumal seine Beschwerden auch im Ausland nicht unbekannt und auch in Serbien therapierbar sind. Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für ihn unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge Beschuldigte gesund ist und Serbisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 4.4.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufge- wachsen und verfügt hier über ein soziales Netz, womit von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration erweist sich seine Integration jedoch als mangel- - 28 - haft. Seine Reintegrationschancen in Serbien sind als intakt zu qualifizieren. 4.5. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungs- mittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landes- verweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmittel- delinquenz angesichts der damit einhergehenden schweren Beein- trächtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der Umstand, dass der Beschuldigte ganz vereinzelt auch selbst Drogen konsumierte bzw. in diesem Umfang sein Drogenhandel auch dem Eigenkonsum gedient hat, ändert nichts daran, dass von einem vorrangig finanziellen Motiv – dass auf die Erzielung eines erheblichen Gewinns gerichtet war – auszugehen ist (vgl. hierzu: Urteile des Bundesgerichts 2C_1038/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2 sowie 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2), war er doch nicht drogenabhängig. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Im Rahmen der Landes- verweisung und ausländerrechtlich ist zudem bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er sich seit der Tatbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten hat, lässt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht entfallen. Es bestehen vielmehr nicht unerheb- liche Bedenken an seiner Legalbewährung. Er ist Wiederholungstäter, da er den Handel mit Kokain gewerbsmässig ausgeführt hat. Er verfügte dabei über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Mithin war er bereit, die Gesundheit zahlreicher Personen für seinen finanziellen Interessen zu gefährden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – auch bei einem nicht vorbestraften Täter wie - 29 - dem Beschuldigten – für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer. 4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der – trotz der nicht mustergültigen Integration – starken Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 4.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat mit seinem gewerbsmässigen Drogenhandel die Gesundheit zahl- reicher Personen und damit sehr hochstehende Rechtsgüter massiv gefährdet. Sodann bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legal- bewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Weg- weisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interesses an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz erscheint eine Landeverweisung von 8 Jahren als angemessen und verhältnismässig. 4.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Aus- schreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2) und werden auch nicht geltend gemacht. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. - 30 - 5. 5.1. Beim Beschuldigten wurde Bargeld von Fr. 17'050.00 und Euro 200.00 sichergestellt (UA act. 124, 130), woraus nach Umtausch der Euros in Schweizer Franken ein Totalbetrag von Fr. 17'251.30 resultiert. Der Beschuldigte beantragt die Verwendung des vollen Bargeldbetrags für die Verfahrenskosten und die Busse (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB im Umfang von Fr. 11'000.00 eingezogen (Dispositiv Ziffer 7.4). Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Da vorliegend für das Obergericht erstellt ist, dass der Beschuldigte (mindestens) Fr. 11'551.30 durch seine deliktische Tätigkeit erwirtschaftet hat (siehe Ausführungen oben), ist der Betrag von Fr. 11'551.30 einzu- ziehen. Ein über Fr. 11'000.00 hinausgehender Betrag kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) nicht eingezogen werden, da nur der Beschuldigte diesen Punkt angefochten hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3). Eingezogene Vermögens- werte fallen an den Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). 5.3. Die Vorinstanz hat weiter die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 6'251.30 gestützt auf Art. 267 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse bestimmt (Dispositiv Ziffer 7.4). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraus- sichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigung gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstricktheit), d.h. es braucht keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) dar, die in dem Verfahren entstanden bzw. ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Vermögenswerte die durch eine Straftat erlangt worden sind, wären gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und dürften nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrens- - 31 - kosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Ersatz- forderung und der Busse verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist nicht erstellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von rund Fr. 5'700.00 (Fr. 17'251.30 abzüglich Fr. 11'551.30) um deliktisch erlangtes Vermögen handelt. Ebenfalls können Fr. 551.30 – wie erwähnt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht eingezogen werden. Somit ist der Betrag von Fr. 6'251.30 gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse von Fr. 300.00 und alsdann – soweit der Betrag dafür ausreichend ist – zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu verwenden. Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kosten- deckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der Arbeitslosentaggelder bezieht und keine Wohnkosten hat, da er bei seiner Tante lebt, frei über den beschlag- nahmten Betrag verfügen konnte. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von ihm anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote. Jedoch erweist sich der geltend gemachte Aufwand nicht durchgehend als angemessen. Einerseits ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 6.00 Stunden auf die effektive Dauer (inkl. Nachbesprechung) um eine Stunde zu kürzen. - 32 - Weiter macht der amtliche Verteidiger für Besprechungen, Korres- pondenzen und Telefonate mit dem Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren einen totalen Aufwand von 9 Stunden geltend, wobei die genannten Aufwände in der Kostennote teilweise zusammen mit dem Posten «AS» bzw. Aktenstudium aufgelistet werden. Auch unter der vorsichtigen Annahme, dass jeweils nur die Hälfte der entsprechenden Positionen durch den Kontakt zum Beschuldigten begründet waren, ergibt sich für den Kontakt zum Beschuldigten ein Totalaufwand von 6.10 Stunden. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren zunächst freigewählt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm vertreten liess und der amtliche Verteidiger erst nach der Verfügung vom 19. Juni 2023 (mit der das Gesuch auf Einsetzung von Rechtsanwalt Krumm als amtlicher Verteidiger abgelehnt worden ist) wiederum aktiv tätig wurde und sich eine gewisse Zeit für eine Absprache mit dem Beschuldigten und ein Aktenstudium rechtfertigten, als stark überhöht. Der Aufwand für Kontakte zum Beschuldigten ist um 3.10 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen. Es ist hierbei zu beachten, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Position «Schreiben an OG» vom 31. Juli 2023, handelt es sich um ein Fristverlängerungsgesuch. Dieses stellt Sekretariatsarbeit dar bzw. ist vom amtlichen Verteidiger zu vertreten. Bei den Positionen «Tel. Gericht/Ger./OG AG» dürfte es sich um Telefonate zur Terminfindung bzw. zur Akteneinsicht, mithin ebenfalls um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 1.30 Stunden ist zu streichen. Es ergibt sich nach dem Ausgeführten ein auf die Zeit bis Ende 2023 entfallender Aufwand von 1.4 Stunden und ein auf die Zeit seit 1. Januar 2024 entfallender Aufwand von 17.6 Stunden bzw. ein Gesamtaufwand von 19 Stunden. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des - 33 - Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konse- quenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwert- steuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'530.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 6.40 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 35.00 x 1.081] + [1.4 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [17.6 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Allfällige Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt Jürg Krumm hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Der Frei- spruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (in Bezug auf die Armbrust mit Pfeil) rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den übrigen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für die ein Freispruch erfolgt ist, waren keine separaten Untersuchungshandlungen notwendig bzw. sind dadurch keine Mehr- kosten entstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'054.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) sind dem Beschuldigten demnach vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. - 34 - 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'050.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung durch Rechtsanwalt Krumm im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 35 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Bezug auf die Armbrust mit Pfeil (Anklageziffer 3 teilweise) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Die Busse von Fr. 300.00 wird aus den beschlagnahmten Vermögens- werten getilgt, so dass die Busse als bezahlt gilt. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (12. Januar 2022 bis 3. April 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 36 Tagen (4. April 2022 bis 9. Mai 2022), insgesamt 118 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 36 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden einzogen: - 3 Betäubungsmittelmühlen - Niederländische SIM-Karte Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Waffen: - 1 Schlagring - 1 Wurfstern - 1 Faustfeuerwaffe KWC, Softair - 1 Dolch mit Hülle - 1 Maschinenpistole JHK MP, Softair werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV Kt. Aargau). 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - 3 Mobiltelefone Apple - 1 Mobiltelefon Samsung - 2 Feinwaagen - 1 Box mit BM-Utensilien - 1 Sim Karte im Blister - Diverse Notizzettel Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, so trifft die Staats- anwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.4. 5.4.1. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen. 5.4.2. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 6'251.30 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 37 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'530.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'054.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'050.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte hat seine Kosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. - 38 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen