5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Stephanie Bösch) für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'710.30 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)