3.2. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’162.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'300.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Moëna Mika) für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'587.90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.