Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung an die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Mika Moëna, im Umfang von Fr. 3’587,90 (inkl. Fr. 256.50 MwSt.) wird ihr einstweilen zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet und die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuerstatten sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.a StPO).