Die Kosten der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Beschuldigte zu verpflichten, diese Kosten dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Stephanie Bösch, reichte mit Eingabe vom 10. April 2024 ihre Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, so dass ihr ein Honorar von insgesamt Fr 1'710.30 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten ist. - 17 -