24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung; BGE 147 IV 340), was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung) oder wenn gegen diese Person der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit b SIS-II-Verord- nung). Da bei der Beschuldigten keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht angezeigt.