4.5. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 lit.d SIS- II-Verordnung), kann gemäss Art. 21 SIS-II- Verordnung im SIS zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 E. 5.2)). Die Ausschreibung SIS setzt u.a. voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung;