Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Landesverweisung keinen schweren persönlicher Härtefall bewirkt und daher nicht unverhältnismässig ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Interessen der Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Verweisung überwiegen. Die Landesverweisung ist daher auszusprechen und unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens auf die Minimaldauer von 5 Jahren festzusetzen.