Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Ausbildung kann sich die Beschuldigte in ihrer Heimat wirtschaftlich ohne Weiteres integrieren, zumal sie dort auch auf die weitere Unterstützung ihrer Eltern bei der Betreuung ihres Sohnes während der Arbeitszeit zählen kann. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte selbst im August 2021 die Absicht bekundet hatte, in ihre Heimat zurückzureisen, um sich dort beruflich wieder einzugliedern. - 16 -