Obwohl die Beschuldigte im August 2021 noch bei der D._____ AG und K._____ AG in Teilzeit arbeitete (vgl. Ordner 2, S. 98-99) und sie von April 2021 bis anfangs August 2021 auch eine 80%-Stelle gehabt hatte, war daher die Rückkehr in ihre Heimat für sie nicht unvorstellbar. Seit Februar 2023 ist die Beschuldigte zwar für die Firma J._____ AG in T._____ tätig (act. 14, Frage 37; act. 793; Lohnabrechnung vom 23. Juli 2023 [Berufungsbeilage 1]), aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn kann jedoch nicht von einer definitiven beruflichen Integration ausgegangen werden.