Aus den vom Amt für Migration und Integration beigezogenen Akten (Ordner 2, S. 111 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte im August 2021 ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung (Eingang beim Amt für Migration und Integration am 24. August 2021) gestellt und darin erklärt hatte, sie wolle ab dem 15. Februar 2022 bis auf weiteres nach X._____ (Dominikanische Republik) zur Abklärung ihrer Wiedereingliederungsmöglichkeiten ausreisen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 abgewiesen (Ordner 2, S. 113). Obwohl die Beschuldigte im August 2021 noch bei der D._____ AG und K.___