Damit befinden sich die stärksten familiären Bindungen der Beschuldigten in ihrem Heimatland und sie ist hier trotz relativ langer Aufenthaltsdauer - 15 - sozial wenig integriert. Leben die engsten Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik, tangiert die Anordnung einer Landesverweisung nicht das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es besteht daher keine enge persönliche Bindung zur Schweiz.