Die Beschuldigte lebt alleine, ist ledig und hat hier “einfach gute Kollegen”, jedoch keine Partnerschaft oder Beziehung (act. 12 Fragen 20 f.; act. 794). Das Kind der Beschuldigten, ihre Eltern und ihr Bruder leben in der Dominikanischen Republik. An der vorinstanzlichen Verhandlung führte sie zur Landesverweisung aus, sie möchte zuerst ihre Schulden (ratenweise) abbezahlen, was sie in ihrer Heimat nicht machen könne, da sie dort viel weniger verdienen würde (act 794). Die Muttersprache der Beschuldigten ist spanisch, sie spricht, obwohl sie hier ihre Ausbildung absolviert hat, nur gebrochen Deutsch (vgl. act. 11, Frage 3).