a-o verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). - 14 -