4.3. Die Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil einer Sozialversicherung gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, welche wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. einer Katalogtat gemäss Abs. 1 lit. a-o verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor.