4.2. Die Vorinstanz hielt fest (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.), die Beschuldigte gelte nur "knapp als in der Schweiz aufgewachsen". Sie habe eine Lehre abgeschlossen und sei seit ein paar Monaten festangestellt, dazwischen sei sie jedoch meistens nur temporär angestellt oder gar arbeitslos gewesen. Sie sei daher nur mittelmässig in der Schweiz integriert. Die erworbenen Berufskenntnisse könne sie genauso gut in ihrer Heimat einsetzen. Sie habe keinerlei Familienangehörige hier. Ihre Kernfamilie und ihr 3.5-jähri- ger Sohn lebten in der Dominikanischen Republik. Einer Reintegration in der Dominikanischen Republik stehe somit in familiärer und persönlicher Hinsicht nichts entgegen.