Zudem habe sie hier sehr enge Bezugspersonen. Sollte sie die Schweiz verlassen müssen, würde sie ihre Stelle verlieren und weder ihre Schulden bezahlen, noch ihren Sohn finanziell unterstützen können. Es bestehe deshalb ein persönlicher Härtefall. Das Verschulden der Beschuldigten sei als sehr gering eingestuft worden und der Deliktsbetrag sei ebenfalls gering und zurückbezahlt worden. Ein Rückfall sei ausgeschlossen und die Beschuldigte habe keine Vorstrafen. Die Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz seien deshalb höher als das Interesse der Öffentlichkeit am Landesverweis.