3.6. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe nach Art. 42 StGB zutreffend wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil, E. 4.9.1.). Es kann darauf verwiesen werden. Da keine Hinweise für eine Schlechtprognose vorliegen, ist die Strafe aufzuschieben. 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten, da ein Härtefall vorliege. Die Beschuldigte habe 5 Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und hier die Schule - 13 -