3.4. Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 4.9.) hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. 3.5. Die Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, insgesamt Fr. 6'600.00, zu verurteilen.