Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil verdient die Beschuldigte monatlich rund Fr. 4'545.25 (vorinstanzliches Urteil, E. 4.8.), was nach Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. einen Tagessatz in Höhe von Fr. 110.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 110.00 bleibt.