Die Vorinstanz hat die für die Strafzumessung massgebenden Bestimmungen und die Lehre und Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2.). Die Einsatzstrafe wurde, ausgehend vom schwersten Delikt im Mai 2021 (Deliktsbetrag Fr. 3’534.25), auf 40 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Die mit Berufung geltend gemachten Strafzumessungsgründe wurden zudem bereits angemessen berücksichtigt und das Verschulden entsprechend als sehr leicht eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2.). In der Folge wurde die Einsatzstrafe für die übrigen begangenen vier Delikte auf 60 Tagessätze erhöht, was fünf Tagessätzen pro Monat entspricht.