3.3. Mit Berufung hält die Beschuldigte fest, die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung seien korrekt. Sie habe aus nachvollziehbaren Gründen gehandelt, da sie ihren Sohn unterstützen und ihn und ihren Freund in die Schweiz habe holen wollen. Sie habe sich nicht bereichern, sondern ihr Leben irgendwie finanzieren wollen. Sie habe die zu viel ausbezahlten Leistungen vollständig zurückbezahlt. Sie habe sich freiwillig von der - 12 - Arbeitslosenkasse abgemeldet. Ihr Verschulden sei damit sehr leicht (Berufung, S. 8).