3.2. Da sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist die Strafe nach dieser Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Vorinstanzlich wurde sie zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt (Dispositiv-Ziff. 2), wobei der Tagessatz auf Fr. 110.00 festgesetzt wurde. Auf die Ausfällung einer Busse wurde verzichtet.