2.4.7. Die Beschuldigte hat sich durch das mehrfache, zumindest eventualvorsätzliche, unvollständige bzw. unrichtige Ausfüllen der Formulare zu Handen der Arbeitslosenkasse des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Die Beschuldigte beantragt, in Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 47 und 106 StGB mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft zu werden (Berufung, S. 2).