Davon geht auch das Obergericht aus, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.1 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Hinsichtlich der Arglistig ihrer Täuschung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte, welche seit 2019 Arbeitslosengelder bezog und dadurch Erfahrung mit der Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse hatte, auf die fehlende Kontrolle ihrer Angaben durch das AWA vertraute und davon ausging, dass die Nichtdeklaration ihrer dritten (einträglichsten) Arbeitsstelle unbemerkt bleiben würde (act. 792). Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.