2.4.6. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestreitet die Beschuldigte nicht, durch ihr Verhalten die Arbeitslosenkasse zumindest eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht getäuscht und zur Auszahlung von zu hohen Arbeitslosengeldern veranlasst zu haben (Berufung S. 6). Davon geht auch das Obergericht aus, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.1 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).