2.4.5. Durch das unvollständige Ausfüllen des Formulars über die Angaben der versicherten Person in den Monaten April bis August 2021 wurde die Arbeitslosenkasse getäuscht und dazu veranlasst, der Beschuldigten Leistungen auszubezahlen, auf welche sie keinen Anspruch hatte. Damit entstand der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 8'996.25. Der objektive Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist deshalb erfüllt. - 11 -