127 ff.) und nur die zwei seit längerem bestehenden (Teil- zeit-) Arbeitsstellen angab, weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Umstände das Bestehen einer zusätzlichen dritten Arbeitsstelle für das AWA schwer vorstellbar und eine weitere Prüfung der Angaben nicht naheliegend war. Dem AWA lagen daher keine Hinweise auf das nicht deklarierte weitere Einkommen vor, weshalb ihm keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist daher zu bejahen, womit die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB zu prüfen sind.