Eine vertiefte Überprüfung dieser monatlichen Angaben etwa mit den individuellen AHV-Konten oder der Steuererklärungen, welche zum Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder meistens ohnehin (noch) nicht aktuell sind, war daher nicht zumutbar oder hätte im Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenbeiträge zu keinen relevanten Erkenntnissen geführt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte die Frage im Formular, ob sie im gleichen Umfang (d.h. 100%) wie im Vormonat auf Arbeitssuche sei, immer mit “ja” und “ab sofort” beantwortete (act. 127 ff.)