Es seien zudem keine Hinweise für die Arbeitslosenkasse vorgelegen, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte erfordert hätten. Die Beschuldigte konnte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung nicht erklären, aus welchen Gründen sie die zusätzliche Arbeitsstelle nicht angegeben hatte (act. 792). Gemäss Vertrag mit der E._____ AG war der (gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarierte) Einsatz für die I._____ AG in einem Pensum von 80% und auf unbestimmte Zeit vorgesehen (act. 64).