Gemäss Anklage hat die Beschuldigte am 23. April 2019 erstmals Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und sich per 16. August 2021 abgemeldet. In diesem Zeitraum musste sie jeweils monatlich das Formular “Angaben der versicherten Person” (AdvP) ausfüllen (act. 97 ff.). Gemäss Anklage hat die Beschuldigte darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen könne. Es seien zudem keine Hinweise für die Arbeitslosenkasse vorgelegen, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte erfordert hätten.