Die Beschuldigte bestritt in der Berufung das Tatbestandsmerkmal der Arglist, da keine Garantenstellung gegenüber der Arbeitslosenkasse bestehe (Berufung, S. 5). Da die Täuschung im vorliegenden Fall durch ein Handeln bzw. durch Abgabe einer einfachen Lüge erfolgte (E. 2.4.3. hiervor), ist die Arglist bezüglich dieser Tathandlung zu überprüfen. - 10 -