In diesem Fall ist - wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wird - Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn eine weitere Überprüfung der Angaben nicht üblich ist, etwa weil im Alltag Abklärungen nicht naheliegen oder sich nicht aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.1.). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung wird Leichtfertigkeit einer Behörde dann angenommen, wenn diese die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse