2.4.4. Wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.), hat die Beschuldigte für ihre Täuschung nicht ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, sondern eine einfache falsche Aussage gemacht. In diesem Fall ist - wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wird - Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn eine weitere Überprüfung der Angaben nicht üblich ist, etwa weil im Alltag Abklärungen nicht naheliegen oder sich nicht aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich kein Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.1.).