148a StGB erfasst werden. Die Beschuldigte täuschte dadurch die Arbeitslosenkasse, um die Auszahlung einer höheren Arbeitslosenentschädigung zu erwirken. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von einer Täuschung durch ein Handeln aus (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.). Zur Abgrenzung vom Tatbestand gemäss Art. 148a StGB entscheidend und im Folgenden zu prüfen ist, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist.