Ob man dieses Verhalten als Täuschung durch Unterdrückung oder durch Vorspiegelung von Tatsachen durch unvollständiges Beantworten einer Frage qualifizieren will, ist nicht relevant. In beiden Fällen liegt nämlich ein konkludentes Handeln vor, mit welchem die Beschuldigte einen tieferen als den tatsächlich erzielten Zwischenverdienst deklarieren wollte. Ein solches Verhalten kann sowohl vom Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB als auch vom Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB erfasst werden.