In der Lehre wird das blosse Verschweigen einer Tatsache als Täuschung durch Unterdrückung von Tatsachen nach Art. 146 Abs. 1 StGB betrachtet (DONATSCH, in: StGB/JStG-Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 146 StGB). Verschweigen wird auch als Vorspiegelung von Tatsachen betrachtet, wenn die Täuschung durch konkludentes Tun erfolgt, indem eine Frage falsch oder unvollständig beantwortet wird (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 146 StGB). Teilwahrheiten sind dann unwahr und gelten als Vorspiegelung durch ein Tun, wenn ausdrücklich oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit (MAEDER/NIGGLI, a.a.