2.4.3. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest durch konkludentes Handeln aktiv (E. 2.4.1. hiervor).