Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte die Formulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe, obwohl sie diese inhaltlich verstanden habe, seien verständlich und nachvollziehbar (Berufung, S. 6), weshalb zumindest von einem Eventualvorsatz in Bezug auf die Täuschung ohne Arglist und den Vermögensschaden auszugehen sei. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB sei deshalb erfüllt.