den Tatbestand des Betruges erfüllen, wenn eine besondere Vertrauensstellung bestehe und der Getäuschte deshalb darauf vertrauen dürfe, von einem Täter über einen allfälligen Irrtum aufgeklärt zu werden. Zwischen der Beschuldigten und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) bestehe aber kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist wegfalle. Der Beschuldigten habe der Vorsatz mindestens in Bezug auf das Tatbestandmerkmal der Arglist gefehlt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Betrug gemäss Art. 146 StGB seien deshalb nicht gegeben.