2.3. 2.3.1. Mit Berufung macht die Beschuldigte geltend, sie habe beim Ausfüllen der Formulare nicht aktiv gelogen. Sie habe das richtige Kästchen angekreuzt, es jedoch unterlassen, neben ihren bereits seit längerer Zeit bestehenden unregelmässigen Beschäftigungen auch die neue Beschäftigung bei der E._____ AG anzugeben. Wenn überhaupt, habe sie daher durch Unterlassen gehandelt, indem sie es unterlassen habe, sämtliche Arbeitgeber auf dem Formular anzugeben (Berufung, S. 4 f.). Die Vorinstanz sei auf die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten ein aktives Handeln oder ein Unterlassen darstelle, nicht eingegangen.